Bekanntmachung der Neufassung der Psittakose-Verordnung
vom 14. November 1991 (BGBl. I S. 2111)
Geändert durch:
Artikel 2 der Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des Artenschutzes
sowie zur Änderung der Psittakose-Verordnung und der Wildschutzverordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I S. 1955, ber.
S. 2073).1)
Artikel 43 des Dritten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 21. August 2002
(BGBl. I S. 3322).
Artikel 3 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften
vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532)1a)
Auf Grund des Artikels 36 der Verordnung zur Bereinigung tierseuchenrechtlicher
Vorschriften vom 23. Mai 1991 (BGBl. I S. 1151) wird nachstehend der Wortlaut der Psittakose-Verordnung in der seit 1.
Juni 1991 geltenden Fassung bekannt gemacht.
Die Neufassung berücksichtigt:
1. die Fassung der Bekanntmachung der Psittakose-Verordnung vom 18. Juni 1975 (BGBl. I S. 1429),
2. den nach ihrem Artikel 37 am 1. Juni 1991 in Kraft getretenen Artikel 6 der eingangs genannten
Verordnung.
Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund
zu 1. des § 61 d Abs. 2 und des § 79 Abs. 1 des Viehseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Dezember 1973 (BGBl. 1974 I S. 1)
zu 2. des § 17 g Abs. 3 Nr. 2 und des § 79 Abs. 1 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 386), die durch Artikel 1 Nr. 23 und 44 des Gesetzes
vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 461) geändert worden sind.
1) Mit Art. 1 der VO ist eine VO zum Schutz wildlebender Tier- und
Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung – BartSchV ) erlassen worden; die bisherige Bundesartenschutz-VO i. d. F. vom
18. September 1989 ist außer Kraft getreten.
Die erste VO zur Änderung der BartSchV ist am 21. Dezember 1999 ergangen (BGBl. I S. 2843) – vgl. Anm. 15. Zweck
der neuen VO ist die Anpassung des bisherigen Rechts an die Neuregelung des Bundesnaturschutzgesetzes, Erlass detaillierter
Bestimmungen zur Kennzeichnung lebender Säugetiere, Vögel und Reptilien (zur zuverlässigen Identifizierung der Tiere) und
Abgrenzung der neuen artenschutzrechtlichen Regelungen von denen der Psittakose-Verordnung.
Durch Art. 2 der VO wird im § 2 der Psittakose-Verordnung ein neuer Absatz 6 eingefügt.
Art. 3 der VO ändert die Bundeswildschutzverordnung – Kennzeichnung von Greifen und Falken (der Anlage 4) nach den
Bestimmungen der Bundesartenschutzverordnung (§§ 7 bis 11).
1a) Durch Art. 3 der VO wird § 2 dahin gehend geändert, dass zukünftig
neben dem Zentralverband auch der Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz Fußringe vergeben darf
(vgl. Anm. 6 und 9a). Art. 3 ist am 20. Dezember 2002 in Kraft getreten.
Verordnung zum Schutz gegen
die
Psittakose und Ornithose
I. Begriffsbestimmung
§1
Papageien und Sittiche im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel der im zoologischen
System zu der Ordnung Psittaciformes gehörenden Arten.4)
II. Allgemeine Vorschriften5)
§ 2
(1) Wer
Papageien oder Sittiche halten will, um von diesen Tieren Nachkommen aufzuziehen (Züchter) oder mit diesen Tieren zu handeln
(Händler), muss die Tiere kennzeichnen, dabei hat er Fußringe zu verwenden, die vom Zentralverband Zoologischer
Fachgeschäfte Deutschlands e. V., Frankfurt a. M. (Zentralverband) oder vom Bundesverband für fachgerechten Natur- und
Artenschutz, Hambrücken (Bundesverband), abgegeben werden8) 9) 9a).
Die Fußringe dürfen nur an Züchter und Händler abgegeben werden, die das Vorliegen einer Erlaubnis nach § 17 g Tierseuchen-
gesetzes gegenüber dem jeweiligen Verband nachgewiesen haben.
Offene Fußringe müssen so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendet werden können.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen Fußringe eines
eingetragenen Züchtervereins verwendet werden, wenn diese Fußringe von der zuständigen Behörde zur Kennzeichnung zugelassen
sind. Die zuständige Behörde lässt die Fußringe zu, wenn
1. die Tätigkeit des Vereins sich auf das Bundesgebiet oder große Teile des
Bundesgebietes erstreckt,
2. der Züchterverein eine sichere Kontrolle der Ringbestellung und Ringabgabe
gewährleistet und
3. die zur Kennzeichnung bestimmten Fußringe geschlossen sind.
Die zuständige Behörde teilt die Zulassung den hierfür zuständigen Behörden der
anderen Länder sowie dem Zentralverband und dem Bundesverband mit.
(3) Die Abgabe von Fußringen durch Züchter oder Händler ist verboten.
(4) Ein Züchterverein, bei dem die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 vorliegen,
darf Fußringe zur Kennzeichnung von Papageien und Sittichen nur an Mitglieder abgeben,
denen eine Erlaubnis nach § 17g des Tierseuchengesetzes erteilt worden ist. Die
Mitglieder haben dem Züchterverein die Erlaubnis nachzuweisen.11)
(5) Die Züchtervereine haben demjenigen Verband, von dem
sie Fußringe bezogen haben, vierteljährlich mitzuteilen, an welches Mitglied
sie Fußringe mit welcher Nummer sie abgegeben haben. Der Zentralverband und der
Bundesverband teilen den hierfür zuständigen Behörden der Länder auf Anfrage Namen und
Anschrift der Züchter und Händler,
1. an die sie jeweils Fußringe abgegeben haben und
2. an die durch die Züchtervereine Fußringe abgegeben worden sind,
sowie die Nummern
der abgegebenen Ringe mit.
(6) Die Kennzeichnungspflicht nach Absatz (1) entfällt,
soweit Papageien und Sittiche gemäß §§ 7 und 8 der Bundesartenschutzverordnung oder gemäß Rechtsakten des Rates
oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet des Arten- oder des Tierseuchenschutzes bereits
gekennzeichnet sind.
§ 3
(1) Die Fußringe dürfen nur verwendet werden, wenn sie wie folgt beschriftet
sind:
1. Mit dem Buchstaben "Z", wenn die Fußringe
vom Zentralverband, oder mit dem Buchstaben "B", wenn sie vom
Bundesverband abgegeben worden sind, dem Namen des Landes, in
dem die Beringung vorgenommen wird, in abgekürzter Form und einer für das jeweilige Land fortlaufenden Nummer oder
2. der Kurzbezeichnung eines Züchtervereins, der Nummer des Züchters,
den letzten beiden Ziffern des Beringungsjahres und einer für jeden Züchter
fortlaufenden Nummer.
(2) Nichtverwendete Fußringe sind zwei Jahre nach Bezug aufzubewahren.
§4
(1) Züchter und Händler haben über
Aufnahme oder Erwerb und Abgabe der Tiere sowie ihre Behandlung gegen Psittakose Buch zu führen. Die Bücher müssen
dem Muster der Anlage entsprechen sowie gebunden16) und mit Seitenzahlen versehen sein.
In die Bücher sind jeweils unverzüglich mit Tinte, Tintenstift oder urkundenechtem Kugelschreiber einzutragen
1. Art der Tiere,
2. Ringnummer und Datum der Beringung,
3. Datum des Erwerbs oder der sonstigen Aufnahme in den Bestand sowie Herkunft der
Tiere,
4. Datum der Abgabe und Empfänger der Tiere oder Datum des Abgangs der Tiere,
5. Beginn, Dauer und Ergebnisse von Behandlungen gegen Psittakose sowie Art der
Dosierung des verwendeten Arzneimittels.
Ferner ist die Beseitigung nicht verwendeter Fußringe in den Büchern zu vermerken.
(2) In den Büchern sind nicht beschriebene Zeilen durch einen waagerechten Strich
kenntlich zu machen. Der ursprüngliche Inhalt einer Eintragung darf weder mittels
Durchstreichens noch auf andere Weise unleserlich gemacht werden. Es darf nicht radiert
werden, und es dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden, die nicht erkennen lassen,
ob sie bei der ursprünglichen Eintragung oder erst später gemacht wurden; irrtümliche
Eintragungen sind als solche zu kennzeichnen.
(3) Die zuständige Behörde kann genehmigen, daß die Buchführung mittels
elektronischer Datenverarbeitung vorgenommen wird.
(4) Die Bücher und Datenträger sind nach der letzten Eintragung mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts
§ 5
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand
eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung folgendes:
1. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
2. Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung
und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der
Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten
betreten werden.20)
Nach Verlasssen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine
Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
b) die Hände,
die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
3. Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand
entfernt werden.
4. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, daß sie vor
äußeren Einflüssen geschützt sind und daß Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in
Berührung kommen können.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit
Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können,
dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose
oder des Psittakoseverdachts
§ 6
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des
Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen
Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren
Aufschrift "Psittakose - Unbefugter Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen;
dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
2. Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren.
Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.
Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden,
nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.26)
3. Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem
Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der
Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten
werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort
a) die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, daß eine
Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
c) die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
Die Schutzkleidung ist im Abstand von drei Tagen zu wechseln und nach näherer
Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren.
4. Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den
Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
5. Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit
Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur
unschädlichen Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
6. An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach
näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten
sind.
7. Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu
reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5
Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach Anweisung des beamteten
Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes
mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter
behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes
anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für
Vögel anderer Art anordnen.32) Sie kann ferner anordnen, daß Papageien und Sittiche nicht
von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend Psittakose untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der
letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien
und Sittiche in einen Papageien- oder Sittichbestand eines Züchters oder Händlers
eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand
dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen
Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines
Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß Papageien und Sittiche des Bestandes
nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien
und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
D. Desinfektion
§ 9
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluß der Behandlung der
Vögel des Bestandes muß der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und
verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie Gegenstände, die Träger des
Ansteckungsstofles sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten
Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des
Ansteckungsstoffe sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu
reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des
beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
2. Schutzmaßregeln bei sonstigen Tierhaltern
und auf Tierschauen und Märkten
§ 10
(1) Wird bei Papageien und Sittichen von Tierhaltern,
die nicht Züchter oder Händler sind, Psittakose festgestellt oder liegt Seuchen- oder Ansteckungsverdacht vor,
kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9
enthaltenen Maßregeln anordnen, soweit dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung
erforderlich ist.
(2) Absatz 1, gilt entsprechend, wenn bei Papageien und Sittichen, die sich auf
Tierschauen, Märkten oder ähnlichen Veranstaltungen befinden, Psittakose oder Seuchen-
oder Ansteckungsverdacht vorliegt.
3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 11
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die Psittakose erloschen ist
oder sich der Verdacht als unbegründet erwiesen hat.
(2) Die Psittakose gilt als erloschen, wenn
1. a) alle Papageien und Sittiche des Bestandes verendet oder getötet und unschädlich
beseitigt worden sind,
b) alle kranken und seuchenverdächtigen Papageien und Sittiche des Bestandes verendet
sind oder getötet und unschädlich beseitigt wurden und die übrigen Tiere gegen
Psittakose behandelt worden sind und bei diesen Tieren
aa) zweimal frühestens fünf Tage nach Abschluß der Behandlung im Abstand von fünf
Tagen entnommene Sammelkotproben als frei von Erregern der Psittakose befunden
worden sind
oder
bb) frühestens zehn Tage nach Beginn der Behandlung stichprobenweise entnommene
Blutproben einen therapeutischausreichenden Antibiotikumgehalt aufgewiesen haben
und frühestens fünf Tage nach Abschluß der
Behandlung stichprobenweise entnommene Tiere oder Kotproben als frei von Erregern
der Psittakose befunden worden sind
oder
c) alle Papageien und Sittiche des Bestandes gegen Psittakose behandelt worden sind und
die Behandlung zu dem unter Buchstabe b geforderten Ergebnis geführt hat und in den Fällen der Buchstaben b und c auf Grund einer Untersuchung durch den beamteten Tierarzt
kein Verdacht auf Psittakose mehr besteht.
und
2. die Desinfektion unter amtlicher Aufsicht durchgeführt und vom beamteten Tierarzt
abgenommen worden ist.
IV. Schutzmaßregeln gegen Ornithose
§ 12
Wird bei Vögeln, insbesondere beim Geflügel einschließlich der Tauben, Omithose
festgestellt oder liegt der Verdacht auf Ornithose vor, kann die zuständige Behörde die
sinngemäße Anwendung der in den §§ 6 bis 9 enthaltenen Maßregeln anordnen. Die §§
10 und 11 gelten entsprechend.
V. Ordnungswidrigkeiten
§ 13
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des
Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 4 Abs. 3, oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2, Nr. 4
oder 5 verbundenen vollziehbaren Auflage
oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Abs. 2 oder 3 oder § 10
zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer
vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht oder nicht in der
vorgeschriebenen Weise kennzeichnet,
1 a. entgegen § 2 Abs. 3 Fußringe abgibt,
1 b. entgegen § 3 Abs. 1 Fußringe verwendet,
1 c. entgegen § 3 Abs. 2 Fußringe nicht aufbewahrt,
1 d. entgegen § 4 Abs. 1 oder 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise Buch
führt oder entgegen § 4 Abs. 4 Bücher oder Datenträger nicht aufbewahrt,
2. entgegen § 5 Nr. 1 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Papageien und Sittiche nicht
absondert oder nicht einsperrt,
3. einer Vorschrift des § 5 Nr. 2 oder § 6 Abs. 1 Nr. 3 über das Betreten von
Räumlichkeiten oder das Verhalten nach ihrem Verlassen zuwiderhandelt,
4. entgegen § 5 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4 oder § 8 Abs. 1 Satz 2 Vögel in einen
Bestand verbringt oder aus einem Bestand entfernt,
5. entgegen § 5 Nr. 4 verendete oder getötete Vögel nicht vorschriftsmäßig
aufbewahrt,
6. entgegen § 5 Nr. 5 oder § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 oder Nr. 5 Tiere oder Gegenstände
entfernt,
7. der Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 1 über das Anbringen von Schildem
zuwiderhandelt,
8. einer Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 6 oder 7 oder Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 über die
Reinigung oder Desinfektion oder des § 9 Abs. 2 über die unschädliche Beseitigung
zuwiderhandelt oder
9. der Vorschrift des § 7 Abs. 1 über das Behandeln oder Töten von Papageien und
Sittichen zuwiderhandelt.
VI. Schlußvorschriften
§ 14
(Inkrafttreten)
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