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Dieser
Text ist eine Zusammenfassung der Informationen, die der BNA
(Bundesverband für
fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.) herausgibt.
Seit
dem ersten Januar 2001 gilt die
neue Bundesartenschutzverordnung BArtSchV
(Verordnung zum Erlass von Vorschriften auf dem Gebiet des
Artenschutzes sowie zur Änderung der Psittakoseverordnung und der
Bundeswildschutzverordnung), nach der eine Vielzahl von Tieren,
insbesondere Säugetiere, Vögel und Reptilien gekennzeichnet werden
müssen.
Vergewissern
Sie sich als erstes, ob es sich überhaupt um
kennzeichnungspflichtige Tiere handelt, denn die Masse der
gehaltenen Tiere muss auch in Zukunft nicht von Gesetzes wegen
gekennzeichnet werden. Gekennzeichnet werden müssen genau wie
bisher Papageien entsprechend der Psittakoseverordnung, an deren Gültigkeit
sich im Prinzip nichts geändert hat. Außerdem – und nur darum
geht es hier - müssen in Zukunft gekennzeichnet sein etwa 600
besonders schutzbedürftige Arten, bei denen entweder die Bestände
in der freien Natur gefährdet sind oder bei denen die Gefahr
besteht, dass der eine oder andere „Züchter“ in Versuchung
geraten könnte, seinen Zuchtbestand durch Entnahmen aus der freien
Natur zu „verbessern“.
Wenn
die Tiere nach der neuen Verordnung gekennzeichnet sein müssen, ist
zu unterscheiden, ob es sich um Altbestand oder um Jungtiere
handelt:
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Handelt
es sich um Alttiere der
kennzeichnungspflichtigen Arten, die bereits gekennzeichnet
sind, muss die zuständige Behörde abklären, ob sie diese alte
Kennzeichnung anerkennt. Wir gehen davon aus, dass dies immer
dann der Fall sein kann, wenn die Tiere mit einem gut lesbaren
geschlossenen Ring, der nicht abziehbar ist, versehen sind, denn
es wäre sicherlich nicht sinnvoll, diesen Ring zu entfernen und
durch einen offenen Ring zu ersetzen, der in seiner Qualität
zwangsläufig jedem geschlossenen Ring unterlegen ist. Auch wenn
ein geeignetes anderes Kennzeichen vorhanden ist, möchten wir
die Behörden bitten, im Interesse der Tiere zu prüfen, ob
dieses alte Kennzeichen nicht verbleiben kann. Dies gilt natürlich
auch in den Fällen, in denen ein Tier z.B. einen Transponder trägt.
Wenn die Behörde das vorhandene Kennzeichen anerkennt, ist für
diese Alttiere alles in Butter. Wenn nicht, müssen diese Tiere
wie Jungtiere behandelt werden, also neu gekennzeichnet werden.
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Handelt
es sich um Alttiere der kennzeichnungspflichtigen Arten, die aus
irgendwelchen Gründen nicht oder nicht mehr gekennzeichnet
sind, müssen diese ebenfalls nach der Verordnung gekennzeichnet
werden, es sei denn, dass die Behörde einer anderen Form der
Individualisierung zustimmt. Dies könnte z.B. bei vielen
Reptilien oder Großpapageien der Fall sein, die individuell zum
Teil sehr gut voneinander zu unterscheiden sind. Warum etwa
sollte man eine Riesenschildkröte mit einem Transponder
versehen, wenn es genügt, ein Foto von einer charakteristischen
Stelle des Tieres zu den Papieren zu nehmen? Wir Menschen haben
in der Regel ja auch keinen Transponder.
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Alle
Jungtiere der kennzeichnungspflichtigen Arten müssen ab 1.1.
2001 entsprechend der Verordnung gekennzeichnet werden, es sei
denn, die Behörde stimmt einer anderen Form der
Individualisierung zu.
Beachten
Sie bitte auch, dass auch Mischlinge zu kennzeichnen sind, auch wenn
nur ein Elterntier kennzeichnungspflichtig ist. Dasselbe gilt auch für
Mutationen, die genau so wie die Wildformen zu kennzeichnen sind.
Um
zu wissen, wie im Regelfall gekennzeichnet werden muss, schauen Sie
bitte in der Bundesartenschutzverordnung oder im BNA-Artenschutzbuch
nach, welche Kennzeichnungsmethode bzw. welches Kennzeichen für das
Tier vorgeschrieben ist. Der Halter des Tieres (das kann selbstverständlich
auch eine juristische Person wie ein Zoologischer Garten oder eine
Behörde sein, aber auch eine Züchtergemeinschaft, auch wenn sie
nicht über einen schriftlichen Vertrag, sondern nur mündlich begründet
ist. In diesem Fall ist aber bei der Bestellung klar zu machen,
welche Person der Besteller ist und die Verantwortung übernimmt).
Mitglieder eines Teilverbandes des BNA bestellen dann über Ihren
Teilverband, der nach der Überprüfung die Bestellung an den BNA
weiterreicht, Nichtmitglieder von Teilverbänden oder sonstige
Besteller direkt beim BNA die benötigten
Kennzeichen. Die notwendigen Bestellformulare sind bei den Teilverbänden
oder beim BNA zu erhalten, sie können aber auch aus dem Internet
abgerufen und ausgedruckt werden. Selbstverständlich müssen
Erstbesteller gegebenenfalls ihre Zuchtgenehmigung nach der
Psittakoseverordnung § 17g nachweisen.
Beachten
Sie dabei aber Folgendes:
- Diese
Kennzeichen dürfen nur für kennzeichnungspflichtige Tiere
verwandt werden. Wer solch einen Ring etwa seinem Wellensittich
überzieht, weil gerade noch einer übrig war, oder seine Katze
mit solch einem Transponder versieht, muss mit einem Bußgeldbescheid
oder ähnlichen unangenehmen Dingen rechnen, wenn er erwischt
wird.
-
Der Vogelzüchter muss seine nicht benötigten Kennzeichen /
Ringe selbst vernichten und diesen Vorgang im
amtlichen Nachweisbuch vermerken.
- Falls
das Tier sowohl der Psittakoseverordnung unterliegt, weil es ein
Papagei ist, gleichzeitig aber auch der
Bundesartenschutzverordnung, weil es eine gefährdete oder
bedrohte Art ist, ist es entsprechend der Artenschutzverordnung
zu kennzeichnen. Es muss dann also nicht zweifach beringt
werden. Dennoch benötigt der Halter aber nach wie vor seine
Zuchtgenehmigung nach der Psittakoseverordnung.
- Kennzeichnungspflichtige
Tiere, die aus irgendwelchen Gründen noch nicht oder nicht mehr
oder nicht ausreichend gekennzeichnet sind (siehe oben), müssen
nachgekennzeichnet werden.
- Ringe,
die der Kennzeichnung dienen, werden vom Züchter oder einer
Person seines Vertrauens angebracht, Transponder müssen von
einem Tierarzt gesetzt werden, die Transponder sind aber in der
Regel vom Züchter selbst beim BNA zu beziehen und dann dem
Tierarzt zu übergeben. Eine Ausnahmeregelung, nach der
besonders vom BNA zuzulassende Tierärzte vom BNA Transponder
auf Vorrat beziehen und dann quasi im Namen des BNA ausgeben,
ist in Vorbereitung.
- Unabhängig
von der Kennzeichnung sind die entsprechenden Meldungen an die
Behörde zu machen. Auch dazu lesen Sie am besten im
BNA-Artenschutzbuch nach.
- Der
BNA erfasst alle Daten und gibt vierteljährlich den zuständigen
Behörden Bescheid, wer welche Kennzeichen bezogen hat, bzw.
welche Kennzeichen nicht verwendet bzw. im Berichtszeitraum
durch Tod der Tiere freigeworden sind.
Normalkennzeichen,
also solche Kennzeichen, die für nicht kennzeichnungspflichtige
Tiere benötigt bzw. benutzt werden, werden nach wie vor nicht beim
BNA bestellt oder von ihm ausgegeben, sondern von den einzelnen
Teilverbänden.
Die
Ringe zu Erfüllung der Kennzeichnungsverordnung, die vom BNA
ausgegeben werden, enthalten auf jeden Fall neben den vom
Verordnungsgeber vorgeschriebenen Angaben wie Jahrgang, Durchmesser
und fortlaufender Nummer die zwei Buchstaben DB (D für Deutschland
und B für BNA) und weitere Buchstaben und Zahlen, die zur Zuordnung
des Teilverbandes und des Züchters dienen. Bei Ringen über 4mm
Durchmesser, wo mehr Platz zur Verfügung steht, werden immer die
Buchstaben D (für Deutschland) und BNA auftauchen, häufig zusammen
mit dem Kürzel des Teilverbandes. DBNA/DKB würde also z.B.
bedeuten, dass der Ring in Deutschland vom BNA einem Mitglied des
DKB (Deutscher Kanarien- und Vogelzüchter-Bundes) ausgegeben wurde.
Das D für Deutschland nehmen wir auf den Ring, weil immer mehr
Ringe im Europäischen Ausland mit den Abkürzungen der
Nationalstaaten versehen werden und es so bei den offenen Grenzen
leichter ist, im Falle eines Falles die Herkunft eines Tieres zu
ermitteln. (Ein genauer Schlüssel für die Kodierung wird im übrigen
den vierteljährlichen Meldungen an die Behörden beiliegen). Auf
den offenen Ringen mit Sollbruchstelle wird neben der fortlaufenden
Nummer, dem Jahr der Ausgabe und dem Durchmesser noch die
Buchstabenkombination DBS stehen. D ist wieder für Deutschland
gedacht, B für den BNA und S für Sollbruchstelle. Damit sind auch
auf diese Weise Ringe mit Sollbruchstelle eindeutig identifizierbar,
auch wenn nur die Zahlenkombination bekannt ist, was ja bei
Nachfragen der Fall sein kann. Durch diese
Beschriftung sind die Ringe eindeutig als vom BNA ausgegebene
Kennzeichen zu identifizieren und somit der Erstverwender unschwer
zu ermitteln.
Quelle:
http://www.bna-ev.de
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